Ziviltechniker

Ziviltechniker treten am gesamten, von ihrer Befugnis abgedeckten Fachgebiet als

 

 

Ziviltechniker sind mit "öffentlichen Glauben" versehene Personen gemäß § 292 Zivilprozessordnung (öffentliche Urkundsperson). Sie sind berechtigt, im Rahmen ihrer Befugnis öffentliche Urkunden zu errichten, die von Verwaltungsbehörden so angesehen werden, als wenn sie von Behörden selbst ausgefertigt worden wären.