Ziviltechniker
Ziviltechniker treten am gesamten, von ihrer Befugnis abgedeckten Fachgebiet als
- Planer
- Berater
- Prüfer/Gutachter
- Aufsichts- und Überwachungsorgane
- Treuhänder auf,
- und dürfen den Auftraggeber berufsmäßig vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, wie z.B. Bau-, Vermessungs-, Gewerbe- oder Wasserrechtsbehörde vertreten.
Ziviltechniker sind mit "öffentlichen Glauben" versehene Personen gemäß § 292 Zivilprozessordnung (öffentliche Urkundsperson). Sie sind berechtigt, im Rahmen ihrer Befugnis öffentliche Urkunden zu errichten, die von Verwaltungsbehörden so angesehen werden, als wenn sie von Behörden selbst ausgefertigt worden wären.